Am 15.05.2006 wird Charlotte Böhringer ermordet, einen Tag später wird ihre Leiche, unter anderem von Bence, gefunden. Nach nur zwei Ermittlungstagen wird Bence am Abend des 18.05.2006 verhaftet.
Die Staatsanwaltschaft München I erhebt im November 2006 Anklage gegen Bence.
Im Zeitraum von März 2007 bis August 2008 findet vor der Schwurgerichtskammer des Landgerichts München I eines der langwierigsten Indizienverfahren der bayrischen Justizgeschichte gegen ihn statt.
Nach 93-tägiger Hauptverhandlung wird er am 12.08.2008 zu lebenslanger Haft verurteilt. Die besondere Schwere der Schuld wird festgestellt, damit ist eine vorzeitige Haftentlassung nach Ablauf der
gesetzlichen Mindestverbüßungszeit von 15 Jahren bei lebenslanger Freiheitsstrafe nicht möglich.
Am 23.02.2009 reichen Bences Anwälte eine zunächst 255 Seiten lange Revisionsbegründung beim BGH ein, zu einem späteren Zeitpunkt zusätzliche 94 Seiten. Am 19.03.2009 gingen die Akten beim Generalbundesantwalt ein. Nur 5 Arbeitstage später, am 27.03.2009, beantragt der zuständige Bundesanwalt die Verwerfung der Revision. Am 28.04.2009 weist der BGH die Revision in nur 6 Zeilen nach "allumfassender Prüfung" ab.
Das Bundesverfassungsgericht nimmt die daraufhin erhobene Verfassungsbeschwerde ohne weitere Begründung nicht zur Entscheidung an.
Schließlich wird 2010 auch der Rechtsweg zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte beschritten. Diese wird ohne weitere
Begründung am 16.01.2014 abgewiesen.
Im April und November 2011 kommt es im Rahmen eines Zivilprozesses (in dem die Frage von Bences “Erbwürdigkeit” verhandelt wird) zu weiteren Beweisaufnahmen, die einige der im Urteil enthaltenen Indizien weiter entkräften.
Daraufhin haben Bences Anwälte am 01.10.2012 die Wiederaufnahme des Verfahrens am Landgericht Augsburg eingereicht. Am 10.04.2013 weist die 8. Strafkammer des
Landgerichts Augsburg den Antrag der Verteidigung ab, vorab eine Entscheidung darüber herbeizuführen, dass die Sache einem Landgericht außerhalb des OLG-Bezirks München übertragen wird. Die dagegen
eingereichte Beschwerde bleibt erfolglos. Die Verteidigung lehnt den als Berichterstatter der 8. Strafkammer im Wiederaufnahmeverfahren eingeteilten Richter angesichts seiner Mitwirkung im Verfahren
gegen Werner M. (Fall Ursula Hermann) am 24.06.2013 wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Am 19.09.2013 wird dieser Befangenheitsgesuch als unbegründet zurück gewiesen.
Das LG Augsburg verwirft den Wiederaufnahmeantrag nach über 26 Monaten mit Beschluss vom 05.12.2014 als unzulässig. Die gegen diese Entscheidung eingereichte sofortige Beschwerde begründete die Verteidigung mit umfangreichem Schriftsatz vom 22.02.2015 zu allen Detailfragen dieses Verfahrens. Ihr blieb allerdings der erhoffte Erfolg versagt. Mit Entscheidung vom 21.07.2015 wies das Oberlandesgericht München sämtliche Einwände der Verteidigung zurück.
Hiergegen reichte die Verteidigung schließlich mit Schriftsatz vom 24.08.2015 eine an der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Wiederaufnahme orientierte umfangreiche Verfassungsbeschwerde ein. Auch an dieser Stelle blieb der Verteidigung jedoch der ersehnte Erfolg versagt. Mit Beschluss vom 18.04.2016 wurde die Verfassungsbeschwerde begründungslos nicht zur Entscheidung angenommen.