Bence Toth, Gefängnisstrafe, Bürgerinitiative
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Wiederaufnahmeverfahren 2012

 

Auf Basis der im Zivilverfahren gewonnenen Erkenntnisse und mit dem umfangreichen Vortrag neuer Tatsachen und Beweismittel beantragte die Verteidigung mit Schriftsatz vom 01.10.2012 die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens für zulässig zu erklären und die laufende Strafhaft gemäß § 360 Abs. 2 StPO mit sofortiger Wirkung zu unterbrechen. Zudem war ausdrücklich beantragt, die Sache zur Entscheidung einem Landgericht außerhalb des OLG-Bezirks München zu übertragen, nachdem nach der gültigen Geschäftsverteilung die Zuständigkeit just der Strafkammer des Landgerichts Augsburg eröffnet war, die als Schwurgericht bereits mit dem Fall Ursula Herrmann befasst gewesen war. In diesem Verfahren war Werner M. als Täter verurteilt worden, der als Verursacher des beide Fälle verbindenden Spur-Spur-Treffers (die bemerkenswerte Übereinstimmung der DNA-Spur eines unbekannt gebliebenen männlichen Verursachers an einer Schraube der Tatkiste im Fall Ursula Herrmann mit DNA-Spuren in der Wohnung Böhringer an einem Glas und einer Kommode) auszuschließen war. Dabei hatte das Augsburger Gericht auch ausdrücklich deutlich gemacht, dass dem Spur-Spur-Treffer keinerlei Bedeutung zuzumessen sei.

 

Eine Übertragung der Entscheidungszuständigkeit an ein Landgericht außerhalb des OLG-Bezirks wurde abgewiesen. Sämtliche hiergegen eingereichte Rechtsmittel bis hin zu einer Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht blieben erfolglos. Auch ein Befangenheitsantrag gegen den Berichterstatter der 8. Strafkammer des Landgerichts Augsburg, der mit einer Entscheidungsvorbereitung zu dem Wiederaufnahmeantrag beauftragt war, erwies sich aus Sicht der zuständigen Behörden als unbegründet. Im Ergebnis durfte die gleiche Strafkammer des Landgerichts Augsburg, die bereits im Fall Ursula Herrmann Werner M. verurteilt hatte, trotz aller Einwände der Verteidigung über das Wiederaufnahmebegehren Bences entscheiden. Damit nicht genug: nach Eingang des Wiederaufnahmeantrags bei der Staatsanwaltschaft München I wurde dort umgehend eine umfangreiche Stellungnahme zur „Einstimmung“ der im Wiederaufnahmeverfahren eigentlich zuständigen Augsburger Staatsanwaltschaft erstellt. Der Einwand der Verteidigung, dass die Staatsanwaltschaft München I als ursprüngliche Anklagebehörde von einer Mitwirkung im Wiederaufnahmeverfahren nach dem Gesetz aus gutem Grund und zur Vermeidung auch nur eines bösen Anscheins ausgeschlossen sei, blieb ungehört. Hiergegen erhobene Rechtsmittel bis hin wiederum zu einer Verfassungsbeschwerde waren erfolglos. In Konsequenz blieb das gesamte Wiederaufnahmeverfahren durch die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft München I maßgeblich und natürlich zum Nachteil Bences beeinflusst.

 

Nach gut zweijähriger Prüfung (!?) verwarf das Landgericht Augsburg mit Beschluss vom 05.12.2014 Bences Wiederaufnahmeantrag schließlich als unzulässig und wies seinen Antrag auf Unterbrechung der Vollstreckung der lebenslangen Freiheitsstrafe als unbegründet zurück. Die gegen diese Entscheidung eingereichte sofortige Beschwerde begründete die Verteidigung mit umfangreichem Schriftsatz vom 22.02.2015 zu allen Detailfragen dieses Verfahrens. Nachdem sich zudem herausstellte, dass zur Entscheidung über diese Beschwerde der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts München unter dem Vorsitz der Ehefrau des ehemaligen Leitenden Oberstaatsanwalts der Staatsanwaltschaft München I berufen war, mithin auch zur Entscheidung über die grundsätzlichen Einwände der Verteidigung gegen die Einmischung der Staatsanwaltschaft München I als ursprüngliche Anklagebehörde im Wiederaufnahmeverfahren, war letztlich auch die Vorsitzende dieses Senats wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt worden. Nicht nur diesem Antrag, sondern auch der Beschwerde insgesamt blieb allerdings der erhoffte Erfolg versagt. Mit Entscheidung vom 21.07.2015 wies das Oberlandesgericht München sämtliche Einwände der Verteidigung zurück.

 

Unter Hinzuziehung des Inhabers des Lehrstuhls für Strafrecht, Strafprozessrecht, Rechtsphilosophie und Rechtssoziologie an der Ludwig Maximilian Universität München, Prof. Dr. Armin Engländer, reichte die Verteidigung hiergegen schließlich mit Schriftsatz vom 24.08.2015 eine an der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Wiederaufnahme orientierte umfangreiche Verfassungsbeschwerde ein. Im Einzelnen wurde dabei dargelegt, dass der vom Landgericht Augsburg wie auch vom Oberlandesgericht München angelegte Maßstab für die Zulässigkeit eines Wiederaufnahmeantrags sich mit den im Wiederaufnahmeverfahren geltenden Grundsätzen nicht verträgt. Auch an dieser Stelle blieb der Verteidigung jedoch der ersehnte Erfolg versagt. Mit Beschluss vom 18.04.2016 wurde die Verfassungsbeschwerde begründungslos nicht zur Entscheidung angenommen.

 

 

 

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