Im März 2009 erreichte der 255 Seiten lange Revisionsantrag von Bences Anwälten den Generalbundesanwalt in Karlsruhe, begleitet von 14 Bänden Strafakten und 25 weiteren Bänden.
Innerhalb von nur fünf Werktagen (!) und ohne von den Anwälten angekündigte weitere Ausführungen abzuwarten, beantragte der Vertreter des Generalbundesanwaltes die Verwerfung der Revision. Damit eröffnete er dem zur Entscheidung berufenen Senat des Bundesgerichtshofs die Möglichkeit zu einer Verwerfung der Revision außerhalb einer mündlichen Hauptverhandlung.
Am 28.04.2009 wird die Revision ohne weitere Begründung durch den 1. Strafsenat als unbegründet verworfen.
Nach Verkündung des Urteils vom 12. August 2008 hatte die Verteidigung fristgerecht Revision eingelegt. Nur fünf Monate später, exakt am 21. Januar 2009 wurde schließlich das schriftliche Urteil im Umfang von 214 Seiten der Verteidigung zugestellt. Entsprechend den gültigen gesetzlichen Bestimmungen musste sodann dieses Rechtsmittel innerhalb einer Monatsfrist schriftlich begründet werden. Diese Frist gilt jedenfalls für sog. Verfahrensrügen, mit denen Fehler in der Verfahrensführung moniert werden können. Sog. Sachrügen hingegen, die dazu dienen, die ggf. fehlende Beachtung materiell rechtlicher Vorschriften oder der zur Beweiswürdigung geltenden Regeln zu monieren, können auch nach Ablauf dieser Monatsfrist ergänzend ausgeführt werden. Angesichts der Fülle der verfahrensrechtlichen Probleme und möglichen Rügen, angesichts einer mehr als 93-tägigen Hauptverhandlung war es der Verteidigung unter Hinzuziehung ausgewiesener Revisionsspezialisten gerade einmal möglich, vier Verfahrensrügen über 255 Seiten zu erheben. Ausdrücklich angekündigt war mit diesem ersten Schriftsatz im Revisionsverfahren allerdings noch die ausführliche detaillierte Begründung der zunächst nur in allgemeiner Form erhobenen Sachrüge.
Bereits am 19. März 2009 war dieser erste Schriftsatz im Revisionsverfahren beim Generalbundesanwalt in Karlsruhe zusammen mit 14 Bänden Strafakten und 25 weiteren Bänden eingegangen. Innerhalb von nur fünf Werktagen (!) und ohne die angekündigten Ausführungen zur allgemein erhobenen Sachrüge abzuwarten, beantragte der Vertreter des Generalbundesanwalts bereits am 27. März 2009 die Verwerfung der Revision und eröffnete damit dem zur Entscheidung berufenen 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofes die Möglichkeit zu einer Verwerfung der Revision außerhalb einer mündlichen Hauptverhandlung im Beschlusswege. Unmittelbar nach Nachberichtigung von diesem Verwerfungsantrag hatte die Verteidigung mit Schriftsatz vom 02. April 2009 auf weiteren 94 Seiten die zunächst allgemein erhobene Sachrüge im Einzelnen begründet und die Schwächen der vorgenommenen Indizienbeweisführung gerügt. Vergeblich: gerade einmal gut drei Wochen später, mit Beschluss vom 28. April 2009 wird die Revision ohne weitere Begründung durch den 1. Strafsenat als unbegründet verworfen.