Im Mai 2010 reichte die Verteidigung eine Beschwerde beim EGMR ein.
Gerügt wurde die Verletzung des Grundsatzes fairer Verfahrensführung (in Bezug auf die ablehnende Revisionsentscheidung des BGH ohne nachvollziehbare Begründung).
Außerdem gerügt die Verletzung des Rechtes auf angemessene Information (in Bezug auf die erst im Urteil aufgeführte These, Bence hätte als Linkshänder seine Tante ausschließlich mit der
rechten Hand umgebracht).
Die Beschwerde beim EGMR wurde abgelehnt.
Mit Datum 18. Mai 2010 reichte die Verteidigung eine Beschwerde beim EGMR ein. Gerügt wurde zunächst die Verletzung des Grundsatzes fairer Verfahrensführung nach Art. 6 Abs. 1 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK). So sei festzustellen, dass bei Verhängung einer nach nationalem Recht denkbar höchsten Strafe das Revisionsgericht und auch das Bundesverfassungsgericht verpflichtet wären, ablehnende Entscheidungen mit einer nachvollziehbaren Begründung zu versehen. Gerügt wurde des Weiteren das Recht auf angemessene Information nach Art. 6 Abs. 3 lit. a EMRK. So hat das Schwurgericht München im Verlauf der gesamten Hauptverhandlung die Verteidigung zu keinem Zeitpunkt je darauf hingewiesen, dass als zumindest mögliche Variante auch eine Tatbegehung durch Bence als Linkshänder ausschließlich mit der rechten Hand in Betracht kommen könne. Tatsächlich hatte das Schwurgericht diese Variante erstmals im Rahmen seiner mündlichen Urteilsbegründung am 12. August 2008 zum Besten gegeben. Dieser Rüge liegt folgender Sachverhalt zugrunde.
Nach dem Verlauf der Hauptverhandlung, in der die Verteidigung durch eine Vielzahl von Beweisanträgen bemüht gewesen war, den Nachweis dafür zu führen, dass die gegenständliche Tat mit der rechten Hand begangen worden war, hätte das Schwurgericht die Verteidigung über diese letztlich angenommene Tatvariante nicht im Unklaren lassen dürfen. So war aus dem Verteidigungsvortrag deutlich zu ersehen, dass die Verteidigung auf die auch sicher fernliegende Variante, Bence könne als Linkshänder 24 Schläge mit einem schweren Werkzeug gegen den Kopf seiner Tante mit der rechten Hand geführt haben, überhaupt nicht eingerichtet war. So hatte die Verteidigung im zweiten Schlussvortrag am 90-igsten Hauptverhandlungstag noch die Einholung eines psychiatrischen, wie auch biomechanischen Sachverständigen zum Beweis dafür beantragt, dass ein von einem in der Hauptverhandlung kurz zuvor gehörten Neuropsychologen grundsätzlich für möglich gehaltenen Handwechsel von links auf rechts (die letzten 4 – 5 Schläge waren nachweislich mit der rechten Hand geführt worden) auszuschließen sei. Dieser Antrag war ausdrücklich unter die Bedingung gestellt, dass das Gericht der Auffassung des zuvor gehörten Neuropsychologen und damit der Theorie eines Handwechsels folgen sollte. Wäre das Gericht bereits zu diesem Zeitpunkt von der Tatvariante ausgegangen, dass Bence als Linkshänder die gesamte Tat mit der rechten Hand ausgeführt hat, wäre eine entsprechende Beweiserhebung nicht erforderlich gewesen. Tatsächlich allerdings hatte das Schwurgericht auf diesen Antrag hin noch einen Sachverständigen der Biomechanik am 91-igsten Hauptverhandlungstag gehört, der dann auch noch im Sinne des von der Verteidigung gewählten Beweisthemas ausgeführt hatte, dass aus seiner Sicht ein Handwechsel nicht plausibel sei.
Im Anschluss an die Anhörung dieses Sachverständigen hatte der Vorsitzende die Hauptverhandlung unterbrochen und sämtliche Verfahrensbeteiligte in das Beratungszimmer des Gerichts gebeten. In Anwesenheit des Staatsanwalts und der beiden Schöffinnen wollte er von RA Witting wissen, ob daran gedacht sei, noch weitere Beweisanträge zu stellen. Auf die Erklärung des Anwalts, dass er sich dies erst noch in Ruhe überlegen müsse, erklärte der Vorsitzende nach der anwaltlichen Erklärung von RA Witting vom 17. Mai 2010, die als Anlage der Menschenrechtsbeschwerde beigefügt ist:
„Herr Witting, der Sachverständige ….. hat doch in Ihrem Sinne ausgesagt.“
Dass dies von der Verteidigung dahin zu verstehen war, das Gericht gehe entsprechend den durch den Schweizer Sachverständigen getroffenen Feststellungen davon aus, dass die letzten vier bis fünf Schläge in Leichenendlage mit der rechten Hand geführt worden waren, und dass ein Handwechsel, wie von der Verteidigung unter Beweis gestellt, von links auf rechts nicht in Betracht kommen könne. Entsprechend war auch der letzte Beweisantrag der Verteidigung im dritten Schlussvortrag am 92-igsten Hauptverhandlungstag lediglich noch zur Untermauerung dieses Beweisergebnisses formuliert. Ein Hinweis des Gerichts an die Verteidigung allerdings, dass all diese Anträge an der Überzeugung des Gerichts, Bence habe als Linkshänder die Tat ausschließlich mit der rechten Hand begangen, vorbeigehen würden, war zu keiner Zeit erteilt. Dass jedoch nur dann weitere Beweisantragstellungen hierauf hätten eingestellt werden können, liegt auf der Hand.
In Einzelrichterbesetzung entschied der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte zwischen dem 02.01.2014 und dem 16.01.2014, die Beschwerde für unzulässig zu erklären. Diese Entscheidung, die sich als endgültig versteht und keiner Berufung an den Gerichtshof sowie an die Große Kammer oder eine andere Stelle unterliegt, lässt wiederum jede Begründung vermissen.