Bence Toth, Gefängnisstrafe, Bürgerinitiative
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Zivilverfahren

Etwa einen Monat nach dem Urteil reichte Bences Bruder eine Klage beim Landgericht München ein, mit dem Ziel Bence auf Erbunwürdigkeit zu verklagen.

Bestätigt das Zivilgericht seine Täterschaft, so ist Bence erbunwürdig und das Erbe fällt an seine Familie.

Nach Abweisung der Revision begann der Zivilprozess in dessen Rahmen es zu einer neuen Beweisaufnahme kam. Der Tatort wurde erneut auf Bences Spuren untersucht (um zu belegen, dass es neben der angeblich mit der Tat in Zusammenhang stehenden noch weitere Spuren gibt, die sich aus dem täglichen Umgang mit der Tante erklären) und Zeugen wurden erneut verhört. Das Zivilgericht stellte auf diesem Weg Abweichungen zum Strafurteil fest und Bence konnte mit einem klageabweisenden Urteil rechnen. Daraufhin faste er den Entschluss, sich nicht weiter zu verteidigen, um seiner Familie die wirtschaftlichen Konsequenzen zu ersparen. 


Ziel: Bences Bruder Mate verklagt Bence auf Erbunwürdigkeit

(sollte Bence der Täter sein, ist er für erbunwürdig zu erklären)

Nachdem Bence am 12. August 2008 vom Landgericht München I für schuldig befunden und sein Erbanteil für verfallen erklärt worden war, erhob sein Bruder am 10. September 2008 eine Klage beim Landgericht München I mit dem ausdrücklichen Antrag, Bence hinsichtlich des Nachlasses seiner Tante für erbunwürdig zu erklären. Zur Begründung bezog sich sein Anwalt auf die Verurteilung Bences im Strafverfahren und die dafür vom Schwurgericht gelieferte Begründung. Die beim Landgericht München I zuständige 4. Zivilkammer setzte hierauf das eingeleitete Zivilverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens aus. Nach Revisionsverwerfung reichte Bence schließlich am 07. August 2009 eine umfangreiche Klageerwiderung ein.

 

Ergebnis: erneute Untersuchung des Tatorts nach Bences Spuren

Ergänzend zur Klageerwiderung beantragte er über seine Anwälte am 02. Oktober 2009 zur Vermeidung weiteren Beweismittelverlusts die Einholung eines humanbiologischen und daktyloskopischen Spurensachverständigengutachtens zum Beweis dafür, dass sich in dem vom Täter durchsuchten Büro im Büro der Wohnung Charlotte Böhringers auch an nicht tatbezogenen Gegenständen Spuren von ihm befänden, ebenso an weiteren in der Wohnung aufbewahrten Kleidungsstücken seiner Tante. Ziel dieses Beweissicherungsantrags war es nachzuweisen, dass weder der Sakkospur, noch den Spuren im Büro die vom Schwurgericht zugedachte indizielle Bedeutung zukommen kann.

 

Mit Beschluss vom 15. Oktober 2009 ordnete die zuständige Zivilkammer hierauf die Einholung eines entsprechenden Sachverständigengutachtens an. Mit der Durchführung der Untersuchungen in der Wohnung von Charlotte Böhringer wurde schließlich das Institut für Rechtsmedizin der Universität Basel beauftragt. Eine Spurenentnahme in der Tatwohnung wurde am 15. Februar 2010 durchgeführt. Dabei konnte festgestellt werden, dass im Büro an jedenfalls zwei Gegenständen DNA-Mischspuren feststellbar waren, zu denen Bence als Mitverursacher nicht auszuschließen ist. Ein vergleichbares Spurenbild ergab sich nach Untersuchung von diversen Kleidungsstücken Charlotte Böhringers. Zu insgesamt sieben Kleidungsstücken aus der Wohnung, an denen DNA-Mischspuren feststellbar waren, konnte Bence wiederum als Mitverursacher nicht ausgeschlossen werden.

 

Im April des Jahres 2011 fand schließlich eine umfangreiche Beweisaufnahme vor der 4. Zivilkammer des Landgerichts München I statt. Während Bence auf Anraten seiner Verteidiger im Strafprozess geschwiegen hatte, öffnete er sich vor dem Zivilgericht und gab zu sämtlichen Fragen des Verfahrens Auskunft. Im Übrigen konnten auch durch zahlreiche Zeugenvernehmungen wesentliche Erkenntnisse zur Entlastung Bences gewonnen werden. So berichteten Zeugen davon, dass – wie von Bence von Anfang an behauptet – Charlotte Böhringer über seinen Studienabbruch sehr wohl informiert gewesen war. Damit war dem vom Schwurgericht konstruierten Tatmotiv, Bence habe sich aus Furcht vor einem Rauswurf seiner Tante aus der Parkgarage bei Bekanntwerden seiner Studienlüge zur Tat entschlossen, die tatsächliche Grundlage genommen. Ein Motiv zur Tat war nicht festzustellen. Nach Beschreibung des von Bence mit seiner Tante gepflegten sozialen Kontakts und nach Anhörung einer Sachverständigen konnte das aus der DNA-Spur Bences auf dem Sakko an der Leiche vom Strafgericht abgeleitete ‚Indiz‘ nicht mehr aufrecht erhalten werden. Die Frage, wie viel Bargeld Charlotte Böhringer tatsächlich zum Tatzeitpunkt noch zur Verfügung hatte, blieb völlig offen u.a.m.

 

Entsprechend gab die 4. Zivilkammer des Landgerichts München I hierauf mit Hinweisbeschluss vom 07. Juni 2011 bekannt, dass über das Strafurteil zur Überzeugung des Gerichts nicht nachgewiesen werden könne, „dass die auf dem Rücken des sog. Sakkos der Getöteten festgestellte DNA des Beklagten in einer verfänglichen Situation angetragen worden ist“. Auch stünden Ausführungen des Schwurgerichts im Urteil „teilweise nicht mit den Aussagen des Zeugen H., ggf. auch der Zeugin E., vor dem Zivilgericht in Einklang“. Damit war der Kläger gefordert, einen Tatnachweis über die ‚Feststellungen‘ des Schwurgerichts im Strafverfahren hinaus zu führen.

 

Nachdem auch eine auf seinen Antrag im November 2011 durchgeführte, ergänzende Beweisaufnahme erkennbar ohne Wirkung auf die bereits deutlich gemachte Einschätzung der 4. Zivilkammer geblieben und in Konsequenz mit einem klageabweisenden Urteil zu rechnen war, entschloss sich Bence mit Blick auf die sich aus einer Klageabweisung für seine Familie ergebenden wirtschaftlichen Konsequenzen und in der sicheren Überzeugung, dass bereits in bisheriger Beweisaufnahme wesentliche Erkenntnisse zu seiner Entlastung gewonnen werden konnten, dazu, sich in diesem Verfahren nicht weiter zu verteidigen. Im Januar 2012 wies er deshalb seine Anwälte an, das Verfahren durch Versäumnisurteil abzuschließen, was letztlich am 23.01.2012 vollzogen wurde.

 

 

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