Bence Toth, Gefängnisstrafe, Bürgerinitiative
Bence Toth, Gefängnisstrafe, Bürgerinitiative

Kontakt

Bürgerinitiative ProBence

Baaderstr. 6

80469 München

kontakt@probence.de

Bences Lügendetektortest

Bence hat im April 2011 einen „Lügendektektortest“ durchgeführt. Gegenstand der Untersuchung war die Frage, ob Bence seine Tante getötet hat. Die Sachverständige Gisela Klein kam zu dem Ergebnis, dass Bence „jede einzelne der tatbezogenen Fragen mit einem außergewöhnlich hohen Wert wahrheitsgemäß verneint“ habe.

Danach wäre Bence mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit als Täter auszuschließen.

Anders als in anderen europäischen Ländern ist der Einsatz von Lügendetektortests bei Strafverfahren umstritten, lediglich in familienrechtlichen Angelegenheiten kam er bereits zum Einsatz. Eine Zulassung des Tests in die Beweisnahme ist dem Antrag auf Wiederaufnahme beigefügt.  

 

Am 20.4.2011 hat sich Bence auf eigenen Wunsch und zum Beweis seiner Unschuld einer forensisch-physiopsychologischen Untersuchung durch Diplom-Psychologin Gisela Klein, Lehrbeauftragte für Rechtspsychologie an der Universität Köln, unterzogen. Bei dieser Untersuchung werden die vom vegetativen Nervensystem gesteuerten und daher unwillkürlichen peripher-physiologischen Reaktionen auf bestimmte tatbezogene Fragen mittels Sensoren aufgezeichnet und in vier Parametern ausgewertet (Blutdruckschwankungen, Atembewegungen des Brustkorbs, elektrischer Hautwiderstand und vasomotorische Aktivität). Gegenstand der Untersuchung bei Bence war die Frage, ob seine Behauptung, er habe seiner Tante Charlotte Böhringer weder die tödlichen Kopfverletzungen beigebracht noch irgendetwas mit ihrer Tötung zu tun, als wahrheitsgemäß zu beurteilen seien.   

 

Grundsätzlich reicht die Bewertung von Testfragen bei dieser Untersuchungsmethode im Kernbereich von +3 bis –3. Minus 3 und schlechter bedeutet, die Frage wurde wahrheitswidrig beantwortet; plus 3 und besser bedeutet, die Frage wurde wahrheitsgemäß beantwortet. Die Ergebnisse der bei Bence durchgeführten Untersuchung summieren sich nach 4 Durchgängen zu folgenden Gesamtwerten:

  • Bei Verneinung der Frage: Haben Sie Ihrer Tante die tödlichen Verletzungen beigebracht? erzielte er einen Gesamtwert von + 20, was bedeutet, dass er die Frage wahrheitsgemäß beantwortet hat.
  • Bei Verneinung der Frage: Haben Sie Ihrer Tante am 15.05.2006 auf den Kopf geschlagen? erreichte er einen Gesamtwert von +17, was bedeutet, dass auch diese Frage wahrheitsgemäß beantwortet wurde.
  • Bei Verneinung der Frage: Haben Sie irgendetwas mit der Tötung Ihrer Tante zu tun? erzielte er einen Gesamtwert von +22, was bedeutet, dass er nicht zuletzt auch diese Frage wahrheitsgemäß beantwortet hat.

 

Angesichts dieses Ergebnisses der nach aktuellem wissenschaftlichem Standard durchgeführten Untersuchung kommt die Sachverständige Klein zu dem Ergebnis, dass Bence „jede einzelne der tatbezogenen Fragen mit einem außergewöhnlich hohen Wert wahrheitsgemäß verneint“ habe. Danach wäre Bence mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit als Täter auszuschließen.

Der Einsatz dieser Untersuchungsmethode ist vor deutschen Gerichten umstritten. Während sie in diversen Ländern des europäischen und außereuropäischen Auslands ohne Vorbehalte als Beweismittel im Strafprozess anerkannt ist, gilt bislang in Deutschland nach wie vor die Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs für Strafsachen aus dem Jahr 1998, nach der es sich beim Polygraphentest um ein völlig ungeeignetes, weil nicht ausreichend valides Beweismittel im Sinne der strafprozessualen Vorschriften handeln soll. In familienrechtlichen Streitigkeiten hingegen wird das Ergebnis einer entsprechenden Untersuchung auch in Deutschland als zulässig anerkannt. Zwischenzeitlich haben Studien zu dieser Untersuchungsmethode unter Feldbedingungen eine Treffergenauigkeit von 98,5% erbracht. Damit erweist sich diese wissenschaftlich begründete Methode der rein aussagepsychologischen Begutachtung weit überlegen.

Entsprechend kann nicht verwundern, dass erst jüngst in einem vor dem Amtsgericht Bautzen geführten Strafverfahren auf diese Untersuchungsmethode zurückgegriffen worden ist. Gegenstand dieses Verfahrens war der Vorwurf einer Vergewaltigung in der Ehe. Der Angeklagte, der diesen Vorwurf entschieden zurückgewiesen hatte, hatte sich in einem vorangegangenen Scheidungsverfahren vor dem Familiengericht ebenso wie seine Frau zu einem Polygraphentest freiwillig bereitgefunden. Während die bei dem Angeklagten durchgeführte Untersuchung eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit dafür ergab, dass er die verdachtsbezogenen Fragen wahrheitsgemäß verneint hatte, erwies sich die Untersuchung bei dem Opfer nicht als geeignet, den Verdacht einer wahrheitswidrigen Behauptung zu entkräften. Das AG Bautzen hatte die Ergebnisse dieser Untersuchungen im Strafprozess nach Anhörung der Untersucherin als Indiz zugunsten des Angeklagten verwertet und ihn am 26.03.2013 freigesprochen (Az: 40 Ls 330 Js 6351/12). Das Urteil ist von der Staatsanwaltschaft akzeptiert und rechtskräftig.

Die Verteidigung hat das Ergebnis der forensisch-physiopsychologischen Untersuchung Bences zum Gegenstand des laufenden Wiederaufnahmeverfahrens gemacht. Es ist nun am Wiederaufnahmegericht, dieses eindeutige Untersuchungsergebnis entsprechend der Bautzener Entscheidung mit entsprechender Indizwirkung zu Gunsten Bences zu berücksichtigen.

Druckversion | Sitemap
© Bürgerinitiative ProBence