Bence Toth, Gefängnisstrafe, Bürgerinitiative
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Der zerschlagene Indizienring

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Das Schwurgericht geht in seinem Urteil davon aus, dass 14 Indizien „unmittelbar auf den festgestellten Geschehensablauf hin(weisen) und (…) sich wie ein Ring um diesen (schließen).“ Das Gericht sei sich „bewusst, dass es sich dabei nicht um einen zwingenden Schluss handelt. Aber die Indizien lassen wegen ihrer großen Zahl und ihrer Geschlossenheit einen Zweifel an der Richtigkeit der getroffenen Feststellung nicht mehr zu.“

 

Tatsächlich kann von einem „Indizienring“ oder einer „großen Zahl von Indizien“ schon deshalb nicht die Rede sein, weil von den vom Gericht bemühten 14 Indizien allenfalls 7 überhaupt geeignet sein könnten, auf eine Täterschaft Bences hinzuweisen. Bei den übrigen ‚Indizien‘ handelt es sich hingegen ausschließlich um Umstände, die allenfalls gegen Bences Täterschaft sprechen könnten, vom Schwurgericht aber nicht als entlastend gewertet wurden. Hinweise auf eine Täterschaft können damit jedoch denknotwendig nicht verbunden sein. Eine Differenzierung zwischen den Belastungsindizien und den Entlastungsaspekten ist schon deshalb unverzichtbar, weil das bloße Fehlen von Entlastungsaspekten denknotwendig weder „unmittelbar auf den festgestellten Geschehensablauf“, d.h. auf Bences Täterschaft, hinweisen noch Bestandteil eines Indizienringes sein kann, der sich um ihn mit großer Zahl in belastender Wirkung schließe.

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